§ 14 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.
den Materialbedarf zu ermitteln,

4.
Arbeitsschritte festzulegen,

5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.
Schnitttechniken anzuwenden und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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