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§ 20 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 20 TexModNäherAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
vom 11.01.2021 BGBl. I S. 46

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 TexModNäherAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TexModNäherAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexModNäherAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Artikel 1 TexModNäherAusbVÄndV
...  § 20 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012) werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Juli 2021 ...