Start
>
TexModSchneiderAusbV
>
§ 5
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 5 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
V. v. 25.06.2015
BGBl. I S. 1021
(
Nr. 25
)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 4
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 6
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in TexModSchneiderAusbV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/11621/a193025.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed