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§ 30 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 30 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

2.
entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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