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§ 8 - Gießereimechanikerausbildungsverordnung (GMAusbV)

Artikel 1 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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