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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (4. RiFlEtikettGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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