§ 19 - Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Bearbeiten von Oberflächen mit 30 Prozent,

2.
Herstellen von Werksteinen mit 30 Prozent,

3.
Terrazzo- und Werksteintechnik mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Terrazzo- und Werksteintechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung V. v. 30. März 2017 BGBl. I S. 682 m.W.v. 7. April 2017

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Frühere Fassungen von § 19 WStHAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.04.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 682
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
vom 26.11.2015 BGBl. I S. 2108
aktuellvor 03.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 WStHAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WStHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStHAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2108
Artikel 1 1. WStHAusbVÄndV
...  19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) wird wie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Artikel 1 2. WStHAusbVÄndV Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
... § 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2015 ...


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