Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,

2.
Durchführung von Teilarbeiten,

3.
Planung und Konstruktion sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

3.
Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

4.
technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,

6.
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

7.
Bögen spielfertig zu machen,

8.
Bögen zu präsentieren,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:

1.
Fertigstellen einer Bogenstange,

2.
Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,

3.
Ausarbeiten eines Bogenfrosches und

4.
Behaaren eines Bogens.

Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

2.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

4.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

6.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7.
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und

8.
Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens mit 30 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 30 Prozent,

3.
Planung und Konstruktion mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.