Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,

2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Herstellen von Verbindungen,

6.
Herstellen von Oberflächen,

7.
Herstellen von Korpussen,

8.
Herstellen von Hälsen,

9.
Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,

10.
Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,

11.
Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie

12.
Reparieren von Streichinstrumenten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 GbAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GbAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GbAusV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
... von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktions- merkmalen ... Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun- gen ... Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer  ... Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Ei-  ... 12   5 Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen- dungszweck ... 6 Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-  ...   10 7 Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Formen und Schablonen herstellen und anwenden b) ... 22   8 Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen b) ... von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von ... von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Wirbel einpassen b) Stimmstöcke setzen c) Stege ... von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigen-  ... von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-  ... und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen b) ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Zeichnungen und Schnitte ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-  ... und Verkaufen von Streich- instrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ...