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§ 14 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,

2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,

3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,

4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,

6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,

7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,

8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und

9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.