Die Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag nach §
15a des Gesetzes für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor einem Standesbeamten geschlossen worden sind (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des
Einigungsvertrages), ist auch dann möglich, wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht mehr in dem vorbezeichneten Gebiet haben.