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Dritter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Dritter Abschnitt Anlegung und Fortführung des Familienbuchs (§§ 12 bis 15 d des Gesetzes)

§ 19



Der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen ist, soll das Familienbuch für die Ehegatten spätestens am folgenden Werktage anlegen.


§ 20



(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen einzutragen.

(2) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.




§ 20a



(1) Für die Eltern der Ehegatten sind die Vor- und Familiennamen einzutragen, die sich am Tag der Eheschließung aus dem Geburtseintrag des Kindes einschließlich etwaiger Randvermerke ergeben. Ist der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden, so ist für die Eltern oder den Elternteil der geänderte Name auch dann einzutragen, wenn die Namensänderung nicht im Geburtseintrag des Kindes vermerkt worden ist.

(2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder von einer Einzelperson als Kind angenommen worden, so sind nur die Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehegatten seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, so sind beide Elternteile einzutragen.

(3) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.




§ 20b



(1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben.

(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetragen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist, neu angelegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.




§ 21



(aufgehoben)




§ 22



War ein Ehegatte bereits einmal verheiratet, so wird für ihn das Familienbuch der früheren Ehe außer im Falle des § 12 Abs. 3 des Gesetzes nicht mehr fortgeführt.


§ 23



(1) Vorgänge, die nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, sind dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, mitzuteilen.

(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilung von der Geschäftsstelle des Gerichts zu machen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im übrigen liegt die Mitteilung der Stelle ob, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist.

(3) Ist das Familienbuch noch nicht angelegt, so sind Vorgänge, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 5 bis 7 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, von der nach Absatz 2 verpflichteten Stelle dem Standesbeamten mitzuteilen, der die Eheschließung der Ehegatten beurkundet hat.

(4) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.

(5) Eine Eintragung wird auch dann vorgenommen, wenn der Vorgang dem Standesbeamten auf andere Weise durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.


§ 24



Der Standesbeamte, der ein Familienbuch nach § 15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages anlegt, hat dies dem Standesbeamten zu übersenden, der das Heiratsbuch führt.




§ 24a



Die Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag nach § 15a des Gesetzes für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor einem Standesbeamten geschlossen worden sind (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages), ist auch dann möglich, wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht mehr in dem vorbezeichneten Gebiet haben.


§ 24b



Die Mitteilungen nach den §§ 23 und 24 bedürfen der Schriftform.