§ 73
Ist ein Kriegssterbefall auf Grund einer Bestimmung, die durch Artikel III Nr. 1 Buchstaben e und f des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl. I S. 518) aufgehoben worden ist, von einem Standesbeamten beurkundet, der nach § 25 oder § 27a der Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung nicht zuständig ist, so gilt § 28 der Personenstandsverordnung der Wehrmacht entsprechend.
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