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Zehnter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen (§§ 67 bis 71 des Gesetzes)

§ 67



(1) Für Amtshandlungen des Standesbeamten sind Gebühren und Auslagen nach § 68 zu erheben.

(2) Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit kann der Standesbeamte Gebühren- und Auslagenermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewähren.

(3) Wird der Standesbeamte nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, so sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist. Gebührenfrei ist ferner

1.
die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.
das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,

3.
die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag für Ehen Vertriebener und Spätaussiedler sowie für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden sind,

4.
die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde erteilt wird.


§ 68



(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Prüfung der Ehefähigkeit 
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder
b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
33 Euro
wenn ausländisches Recht zu beachten ist55 Euro
2. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt17 Euro
3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem
anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Eheschließung
entgegengenommen hat
33 Euro
4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei
lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG
55 Euro
5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag33 Euro
6. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer33 Euro
7. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung
oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften
17 Euro
8. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch,
dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder
dem Buch für Todeserklärungen
7 Euro
9. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges
aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten Abschrift aus einem
in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten
Familienbuch
8 Euro
10. für die Erteilung eines Geburtsscheines5 Euro
11. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde7 Euro
12. für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung7 Euro
13. für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde,
wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 8 bis 11
14. für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch5 Euro
15. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder
Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige
Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
17 bis 55 Euro
16. für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie5 Euro.


(2) An Auslagen sind zu erheben

1.
Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr,

2.
die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,

3.
bei einer Eheschließung die auf Wunsch der Eheschließenden veranlaßten Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

4.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.


§ 69



(weggefallen)


§ 70



(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluß der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben

1.
Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,

2.
die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1),

3.
die deutsche Übersetzung der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9.

(4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1.

(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.


§ 71



(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung

1.
der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,

2.
der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge anzulegenden Familienbücher,

3.
der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)

gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin in der Reihenfolge ihres Eingangs in das von ihm geführte Heiratsbuch eingefügt. Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden auf Grund dieser Einträge sind die dafür zu benutzenden Vordrucke A x und F dem Wortlaut der Einträge anzupassen.

(3) Nach dem Eingang eines von einem Konsularbeamten errichteten Heiratseintrags legt der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin das Familienbuch (§ 12 des Gesetzes, § 20 dieser Verordnung) an.

(4) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

1.
Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.

2.
Die ersten Stücke der Konsularregister stehen den Erstbüchern, die zweiten Stücke den Zweitbüchern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Soweit von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden ist, ist ein Zweitbuch nicht anzulegen.

3.
Für die Erteilung beglaubigter Abschriften gilt § 66 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäß.

4.
Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Vordrucke zu benutzen; dabei können diese Vordrucke den jeweiligen Erfordernissen angepaßt werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Heirats- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht erhält.

(5) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden.


§ 71a



Ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin nach § 15c Abs. 2 Satz 2 oder § 31a Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes für die Entgegennahme einer Erklärung zuständig, so hat er, falls er nicht das Personenstandsbuch führt, in welches ein Randvermerk oder Vermerk über die Erklärung einzutragen wäre, den hiervon Betroffenen und dem Erklärenden eine Bescheinigung über Entgegennahme und Wirkungen der Erklärung zu erteilen.


§ 72



(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist, werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin geführt.

(2) Falls der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.

(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesbeamten zu übermitteln wären, der seinen Amtssitz in einem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet hat, sind dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Fertigung von Hinweisen dienen würden.

(4) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund deren nach Absatz 1 oder 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muß; er führt hierüber eine Kartei.


§ 72a



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß für die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher (Erst- und Zweitstücke) und beglaubigten Abschriften.

(2) Soweit die Einträge in den in Absatz 1 genannten Personenstandsbüchern und beglaubigten Abschriften die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.

(3) Von den Personenstandsbüchern, von denen kein Zweitstück übergeben wurde, und von den beglaubigten Abschriften sind Zweitstücke anzulegen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55 und 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Beglaubigte Abschriften erhalten die Überschrift:

"Beglaubigte Abschrift aus dem Register der ... des belgischen (niederländischen) Standesamts ... jetzt Standesamt ...".

Die Bescheinigung am Schluß der Abschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Register der ... wird hiermit beglaubigt.


..., den ...


(Siegel) Der Standesbeamte


... ."

(5) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Vordrucke zu verwenden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben; in den Heirats- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.


§ 72b



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstaben aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.

(2) Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gelten die in § 1, § 2a, § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen Regelungen.


§ 73



Ist ein Kriegssterbefall auf Grund einer Bestimmung, die durch Artikel III Nr. 1 Buchstaben e und f des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl. I S. 518) aufgehoben worden ist, von einem Standesbeamten beurkundet, der nach § 25 oder § 27a der Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung nicht zuständig ist, so gilt § 28 der Personenstandsverordnung der Wehrmacht entsprechend.


§ 74



(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, bleiben die Bestimmungen über Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten Standesregister in Kraft.

(2) Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1974 aus anderen als den in § 72 Abs. 1 genannten Gebieten gesammelten Personenstandsbücher, Standesregister und Personenstandsurkunden.


§ 75



(weggefallen)


§ 76 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 1)



siehe BGBl. I 1977 S. 390 - 391


Anlage 2 (zu § 1)



siehe BGBl. I 1977 S. 392


Anlage 3 (zu § 1)



siehe BGBl. I 1977 S. 393


Anlage 4 (zu § 1)



siehe BGBl. I 1977 S. 394 - 395


Anlage 5 (zu § 1)



siehe BGBl. I 1977 S. 396 - 399


Anlage 6



(weggefallen)


Anlage 7



(weggefallen)


Anlage 8 (zu § 31)


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 1977 S. 402


Anlage 9 (zu § 31)


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 1977 S. 403


Anlage 10 (zu § 53)



siehe BGBl. I 1977 S. 404 - 405


Anlage 11 (zu § 53)



siehe BGBl. I 1977 S. 406


Anlage 12 (zu § 53)



siehe BGBl. I 1977 S. 407


Anlage 13 (zu § 57)



siehe BGBl. I 1977 S. 408


Anlage 14 (zu § 57)



siehe BGBl. I 1977 S. 410


Anlage 15 (zu § 57)



siehe BGBl. I 1977 S. 411


Anlage 16 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 412


Anlage 17 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 414


Anlage 18 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 415


Anlage 19 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 416


Anlage 20 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 417


Anlage 21 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 418 - 419


Anlage 22 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 420 - 423


Anlage 23 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 424


Anlage 24 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 425


Anlage 25 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 426


Anlage 26 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 427


Anlage 27 (zu § 62)



siehe BGBl. I 1977 S. 428


Anlage 28 (zu § 26)



siehe BGBl. I 2007 S. 2009