Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 60 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Achter Abschnitt Gerichtliches Verfahren und Berichtigungen (§§ 45 bis 50 des Gesetzes)
§ 60

Achter Abschnitt Gerichtliches Verfahren und Berichtigungen (§§ 45 bis 50 des Gesetzes)

§ 60



Der Standesbeamte, der selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Eintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsbüchern eine Berichtigung vorgenommen werden muß. Er teilt dem in Betracht kommenden Standesbeamten die Berichtigung durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Eintrags mit.



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