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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes am 28.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2007 durch Artikel 1 des 19. PStGAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStGAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a


Der Standesbeamte, der

1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegennimmt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder

(Text neue Fassung)

2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder

3. ein Personenstandsbuch führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder 2 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.



§ 20


(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen einzutragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Eintragung der Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern gilt § 20b.



(2) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.

§ 20a


(1) Für die Eltern der Ehegatten sind die Vor- und Familiennamen einzutragen, die sich am Tag der Eheschließung aus dem Geburtseintrag des Kindes einschließlich etwaiger Randvermerke ergeben. Ist der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden, so ist für die Eltern oder den Elternteil der geänderte Name auch dann einzutragen, wenn die Namensänderung nicht im Geburtseintrag des Kindes vermerkt worden ist.

(2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder von einer Einzelperson als Kind angenommen worden, so sind nur die Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehegatten seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, so sind beide Elternteile einzutragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Eintragung der Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern gilt § 20b.



(3) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.

§ 20b


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(1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben.



(1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben.

(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetragen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist, neu angelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.

§ 21


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(1) Ändert sich die Zuständigkeit für die Führung des Familienbuchs (§ 13 des Gesetzes), so fordert der nunmehr zuständige Standesbeamte das Familienbuch von dem bisher zuständigen Standesbeamten an.

(2) Die Meldebehörden teilen den Zuzug jeder verheirateten oder verheiratet gewesenen Person dem zuständigen Standesbeamten innerhalb einer Woche mit. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Standesamtsbezirke, so teilt die Meldebehörde auch den Umzug von einem Standesamtsbezirk in einen anderen mit.

(3) Ist die Zuständigkeit des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin für die Führung des Familienbuchs am 3. Oktober 1990 auf einen Standesbeamten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übergegangen (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages), so hat der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin das Familienbuch dem zuständigen Standesbeamten zu übersenden oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anzufordern, sobald die Zuständigkeit bekannt wird.




(aufgehoben)

§ 24


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(1) Der Standesbeamte, der ein Familienbuch nach § 15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages anlegt, hat dies dem Standesbeamten mitzuteilen, der das Heiratsbuch führt.

(2) Stellt ein Standesbeamter fest, daß er ein Familienbuch für eine Ehe führt, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden ist, so hat er dies mit mit den Angaben über die Anlegung des Familienbuchs dem Standesbeamten mitzuteilen,
der das Heiratsbuch führt.



Der Standesbeamte, der ein Familienbuch nach § 15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages anlegt, hat dies dem Standesbeamten zu übersenden, der das Heiratsbuch führt.

§ 41


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Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist der Vorgang dem Standesbeamten, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat, auch dann mitzuteilen, wenn für das Kind bereits ein Familienbuch angelegt ist.



Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat.

§ 42


vorherige Änderung

(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist, auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.



(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.

(2) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so macht der Standesbeamte die Mitteilung an den Standesbeamten, der die Geburt des Ehegatten beurkundet hat; dieser vermerkt die Eheschließung am unteren Rande des Geburtseintrags.

(3) Hat ein Ehegatte die Ehe geschlossen, nachdem sein früherer Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, und ist für seine frühere Ehe noch kein Familienbuch angelegt, so ist die Eheschließung auch dem Standesbeamten mitzuteilen, der die frühere Eheschließung des Ehegatten beurkundet hat. Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.