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§ 1 - Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMAnwLwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-60 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen



Die Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes berechnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMAnwLwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMAnwLwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AMAnwLwV (zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen