Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 5a - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)

V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 5a



(1) Für Stellungnahmen nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) beträgt die Gebühr 5.000 bis 10.000 DM.

(2) Für Entscheidungen im Rahmen von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 beträgt die Gebühr

1.
im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5.000 bis 10.000 DM und

2.
im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5.000 bis 10.000 DM.



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