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§ 5 - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)

V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 5



(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer Lebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die Gebühr 3.000 DM.

(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf 150 DM ermäßigt werden.

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Zitierungen von § 5 GesundKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GesundKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesundKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GesundKostV (vom 15.08.2013)
... Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen ... Leistung ein öffentliches Interesse besteht. (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 10 GesundKostV
... I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5 , 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die Gebühren ...