(1) Erfordert eine der in den §§
2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.
(2) Die nach den §§
2 und
3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die nach §
5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 GesundKostV ... I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die Gebühren nach ...