Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach
§ 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
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Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe
A. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1296