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Synopse aller Änderungen des ElektroGBattDGGebV am 18.08.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2025 durch Artikel 1 des 10. ElektroGBattGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGBattDGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroGBattDGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2025 geltenden Fassung
ElektroGBattDGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 187
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1, 2.3 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:

1. Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,

2. wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,

3. voraussichtliche Entsorgungskosten und

4. abfallwirtschaftliche Relevanz.

2 Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.

(2) 1 Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.

(3) 1 Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. 2 Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.



§ 3 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.



(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 18. August 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. 2 Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. 3 Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro

Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 11,50

1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 43,90

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 59,70
bis 1.733,50

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie | 61,30

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr | 12,30

1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,00



1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50

1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 38,50
bis 1.118,00

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie | 156,90

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
| 3,80

1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung | 49,70

1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 17,70

1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als
20
zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung | 2.997,30



1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung | 50,60

1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60

1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr
als 20
zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung | 4.355,00

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,80



1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.849,70

1.12 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung
eines als
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz
1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
ElektroG geeignet
festgestellten Systems
je System und Änderung | 220,90



1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 1.803,30
bis 10.098,50


1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines
als
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und
3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet
festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 64,50

1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 124,90



1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00

1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,60

1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,60



1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70

1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 50,50



1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60

Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

vorherige Änderung nächste Änderung

Registrierung
20 Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 41,40

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90
bis 6.755,40

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20
Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40




Registrierung
(Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit §
20 Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit
§ 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40

2.2 | Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80

2.3 |
Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU)
2023/1542 in Verbindung mit
den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70
bis 3.008,90

Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)

vorherige Änderung nächste Änderung

2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.234,80
bis 14.817,70

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz
3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten
und vertretenen Hersteller | 33,60

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu
der Genehmigung eines
Rücknahmesystems
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10
bis 2.282,50

2.7 | Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach §
20 Absatz 2 Satz 2
BattG
je Rücknahmesystem
und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 615,00
bis 6.715,10

Anordnungen
28 Absatz 1 BattG)

2.8 | Anordnung
einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz
2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00

2.9
| Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels
(dS-Faktor)
mittels dS-Faktor
nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80

2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG

jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60
bis 544,30



2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3
und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit
§ 20 Absatz 2 BattG)
je Zulassung
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50
bis 7.838,90

2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
Artikel 58
Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverant-
wortung
nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung
mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
oder
Anordnung
einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit
Artikel 58 Absatz
2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 28 Absatz
1 BattG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
| 77,90
bis 1.596,90


2.6
| Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542
in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Zulassung und Überprüfung

jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30
bis 3.615,70

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

vorherige Änderung

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 219,10

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
Verbindung
mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder
des § 7 Absatz 6 BattG

oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
des
§ 4 Absatz 3 BattG | 27,40
bis 247,10



3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 157,20

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§
38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 4 Absatz 3 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3
BattG
| 35,50
bis 320,20