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§ 15 - Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung (BibuchhFPrV)

V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819 (Nr. 42); aufgehoben durch § 16 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-6-53 Berufliche Bildung
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§ 15 Übergangsvorschriften



(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldete Prüfungen

1.
zum „Bilanzbuchhalter International (IHK)" oder zur „Bilanzbuchhalterin International (IHK)",

2.
zum „Internationalen Bilanzbuchhalter (IHK)" oder zur „Internationalen Bilanzbuchhalterin (IHK)",

3.
zur Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International" oder

4.
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

werden bis zum 31. Juli 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2018 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen. § 11 Absatz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 15 BibuchhFPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 76 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.