Artikel
2 des
Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".
- b)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder"."
- 2.
- Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung" durch die Wörter „auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt."