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§ 2 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

§ 2 Höchstzinssatz (Euro)



(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,25 vom Hundert festgesetzt.

(2) 1Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 2Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. 3Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. 4§ 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) 1Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. 2Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 2 DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 4 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 345
aktuell vorher 12.03.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 345
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 9f Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
vom 11.10.2006 BGBl. I S. 2261
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a DeckRV Höchstzinssatz (andere Währungen) (vom 21.10.2006)
... Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2261
Artikel 1 3. DeckRVÄndV
... des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde" gestrichen. 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „2,75 vom Hundert" durch die Angabe „2,25 vom ... „(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9f SGB4uaÄndG Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... § 2 Absatz 2 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter „der sich auf ...

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 4 LVRG Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „1,75 vom Hundert" durch die Wörter „1,25 ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 13 StÄndG 2015 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter „der sich auf ...

Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345
Artikel 1 DeckRVuaÄndV Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die ...