Tools:
Update via:
§ 21c - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 17 Vorschriften zitiert
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 17 Vorschriften zitiert
§ 21c Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten V. v. 30. März 2017 BGBl. I S. 683 m.W.v. 7. April 2017
Frühere Fassungen von § 21c LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.04.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21c LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21c LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/11757/a204610.htm