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Änderung § 21c LuftVO vom 07.04.2017

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§ 21c LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
§ 21c LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21c Zuständige Behörde


vorherige Änderung

 


Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)