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§ 1 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)

§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden



Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Niederlassungen,

2.
die Shared Service Center und

3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.

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