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Artikel 10 - Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorrBekG k.a.Abk.)

Artikel 10 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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