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Artikel 1 - Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorrBekG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches



Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Vermögensstrafe und" gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 335 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete".

c)
In der Angabe zu § 338 werden die Wörter „Vermögensstrafe und" gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:

„15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn

a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,

b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,

c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder

d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;

16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn

a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder

b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;".

b)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.

3.
Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Europäischer Amtsträger:

wer

a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,

b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder

c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;".

4.
Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."

5.
In § 202c Absatz 1 werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „zwei Jahren" ersetzt.

6.
§ 261 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 335a," angefügt.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe „284," die Angabe „299," eingefügt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert."

7.
In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

8.
§ 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträgers" die Wörter „oder Europäischen Amtsträgers" eingefügt.

9.
In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

10.
In § 298 Absatz 1 werden die Wörter „gewerbliche Leistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt.

11.
§ 299 wird wie folgt gefasst:

„§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder

2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder

2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze."

12.
§ 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern."

13.
§ 302 wird wie folgt gefasst:

„§ 302 Erweiterter Verfall

In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

14.
In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)" durch die Angabe „2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)" ersetzt.

15.
§ 331 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" ein Komma und die Wörter „ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Richter" ein Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.

16.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" ein Komma und die Wörter „ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Richter" ein Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.

17.
§ 333 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" ein Komma und die Wörter „einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter" ein Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.

18.
§ 334 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" ein Komma und die Wörter „einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Richter" ein Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.

19.
Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:

„§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete

(1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Richter:

ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;

2.
einem sonstigen Amtsträger:

a)
ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;

b)
ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;

c)
ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.

(2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Richter:

ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;

2.
einem sonstigen Amtsträger:

ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.

(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Soldaten der Bundeswehr:

ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;

2.
einem sonstigen Amtsträger:

ein Bediensteter dieser Truppen;

3.
einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten:

eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist."

20.
In § 336 wird die Angabe „335" durch die Angabe „335a" ersetzt.

21.
§ 338 wird wie folgt gefasst:

„§ 338 Erweiterter Verfall

In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KorrBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KorrBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel KorrBekG *)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen ... Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Artikel 1 Nummer 14 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen ...
Artikel 10 KorrBekG Einschränkung von Grundrechten
... Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) ... (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2177
Artikel 1 FöSuStrG Änderung des Strafgesetzbuchs
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt ...