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Artikel 10 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 3. Dezember 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.