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Synopse aller Änderungen des AntiDopG am 01.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDopG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AntiDopG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | AntiDopG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 5 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden § 3 Selbstdoping § 4 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 5 Erweiterter Verfall und Einziehung | (Text neue Fassung) § 5 Einziehung |
§ 6 Verordnungsermächtigungen § 7 Hinweispflichten § 8 Informationsaustausch § 9 Umgang mit personenbezogenen Daten § 10 Umgang mit Gesundheitsdaten § 11 Schiedsgerichtsbarkeit § 12 Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung Anlage (zu § 2 Absatz 3) | |
§ 5 Erweiterter Verfall und Einziehung | § 5 Einziehung |
(1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. |
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