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§ 2 - Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)

V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 239; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 96-1-42 Luftverkehr
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§ 2 Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers



Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik untersagen.



 

Zitierungen von § 2 LuftEBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftEBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftEBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LuftEBV Sonderregelungen
... der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. § 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 die Befreiung oder ...