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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildung
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Fachstudien
§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien
§ 15 Inhalt der Praktika
§ 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
§ 18 Bewertung der Praktika

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

 Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer
 123
1Praktikum I Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
3 Monate
2Praktikum II Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
2 Monate
3Fachstudium I Hochschule
Mayen
3 Monate
4Praktikum III Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
4 Monate
5Fachstudium II
einschließlich
Zwischenprüfung
Archivschule
Marburg
18 Monate
6Praktikum IV
einschließlich
Laufbahnprüfung
Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
6 Monate


Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017

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§ 13 Fachstudien


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen vom 1. Februar 2015 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht ist.

(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft, Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Querschnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 967).

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§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.

(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017

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§ 15 Inhalt der Praktika


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:

1.
die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,

2.
die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,

3.
die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,

4.
die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie

5.
die archivarischen Arbeitstechniken.

(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten,

2.
an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und

3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.

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§ 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. 2Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017

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§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Einstellungsbehörde bestellt eine oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1.
weist den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,

2.
lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter,

3.
stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher,

4.
führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und

5.
berät die Anwärterinnen und Anwärter in Fragen der Ausbildung.

(3) 1Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Soweit erforderlich werden Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017

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§ 18 Bewertung der Praktika


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für jede Ausbildungsphase.

(2) 1Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. 2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) 1Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017



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