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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 11 Nachteilsausgleich



Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen von Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere die Gewährung von verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungserleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

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Zitierungen von § 11 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GArchDVDV Prüfungsleistungen während der Fachstudien (vom 30.06.2017)
... II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im ...