§ 7 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 7


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,

2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,

3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.

(3) (aufgehoben)

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Zitierungen von § 7 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlRV
... anzugeben. (2) Ferner sind anzugeben: 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll; 2. in den ... in den das Schiff übergeführt werden soll; 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2: a) der Heimathafen; b) das Schiffsregister, in dem das ... die Staatsangehörigkeit des Eigentümers. 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben: a) der Name und der Wohnsitz ... beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen ... der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem ...
§ 9 FlRV
... Flaggenschein wird 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen ... erforderlichen vorausgehenden Fahrten, 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge, 3.  ... zur Führung der Bundesflagge, 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz 1" ersetzt. 2. § 3 wird ...


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