§ 11 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 11


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 11 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FlRV (vom 01.07.2026)
... Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen. (4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. (5) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 11 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz ... Angabe „§ 11 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 11 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2" ersetzt. 10. § 8 ... b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „ § 11 Absatz 2" ersetzt. 10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: ... ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: „§ 10  ... 12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: „§ 10 Die Flaggenbehörde hat der ... im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren. § 11 Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle ...


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