§ 10
Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.
Frühere Fassungen von § 10 FlRV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung ... Werftprobefahrten" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: „§ 10 ... b) Satz 2 wird gestrichen. 12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: „§ 10 Die Flaggenbehörde hat der ... 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: „ § 10 Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik ...
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
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