§ 25 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 25



(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen

1.
auf Antrag oder

2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.

(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.



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