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2. - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Vierter Abschnitt Register

2. Internationales Seeschiffahrtsregister

§ 23



1Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. 2Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.




§ 24



(1) 1Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. 2Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:

1.
zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder

2.
außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.

(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.




§ 25



1Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen

1.
auf Antrag oder

2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.



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