Tools:
Update via:
§ 31 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|
§ 31
(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
(2) 1Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. 2Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 31 FlRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 FlRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen." 32. § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Absatz 2 gilt nicht für das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1187/a16819.htm
