(1)
1Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des
§ 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen.
2Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.
(2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.
(3)
1Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach
§ 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen.
2Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. 2Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003