§ 30a - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 30a


§ 30a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. 2Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.

(2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

(3) 1Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. 2Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. 2Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 30a FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30a FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.07.2026)
... zur lückenlosen Stammdatendokumen- tation § 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV 120 140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 2 FlaggRuaÄndG Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
... Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV " ...
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten." 31. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 13. In § 30a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Entschließung A.959(23) über das Format ...


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