Änderung § 10 FlRV vom 04.07.2013

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§ 10 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 10 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

(Text neue Fassung)

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

(heute geltende Fassung) 
 



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