Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem
Energiefinanzierungsgesetz.
(2)
1Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den
§§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach
§ 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide
- 1.
- in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
- 2.
- unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie
- 3.
- unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach
§ 8a oder
§ 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6) 1Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. 2Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.