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Anlage 1 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Anlage 1 (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs



1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf

1.1
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus

1.1.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und

1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.

1.2
Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus

1.2.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und

1.2.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.

1.3
Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.

2. Allgemeine Einnahmen

Allgemeine Einnahmen sind

2.1
Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,

2.2
positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,

2.3
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und

2.4
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.

3. Allgemeine Ausgaben

Allgemeine Ausgaben sind

3.1
negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,

3.2
Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,

3.3
Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,

3.4
negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und

3.5
folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:

3.5.1
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

3.5.2
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,

3.5.3
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

3.5.4
notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,

3.5.5
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

3.5.6
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und

3.5.7
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.

4. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind

4.1
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

4.2
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

4.3
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

4.4
Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

4.5
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,

4.6
Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,

4.7
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

4.8
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4.9
Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4.10
Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

5. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind

5.1
Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,

5.2
Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,

5.3
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,

5.4
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

5.5
notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.6
geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.7
Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

5.8
die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und

5.9
Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes.

6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind

6.1
nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

6.2
Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.

7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind

7.1
Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

7.2
Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

7.3
Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

7.4
Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.

8. Ausgabennachweis

Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

9. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben

9.1
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.

9.2
Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.

9.3
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.

9.4
Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.

9.5
Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

9.6
Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.

10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf

Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht überschreiten.

11. Anforderungen an Prognosen

Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.

12. Verzinsung

Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 EnFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 11 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnFG Begriffsbestimmungen
... erzeugt wird, 2. „EEG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ... 5. „KWKG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem ...
§ 6 EnFG Ausgleichsanspruch (vom 01.01.2023)
... des Differenzbetrages zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der Anlage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein ... Nummern 2 und 4 der Anlage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat die ...
§ 47 EnFG Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber (vom 01.01.2023)
... diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. (2) Die ... über dieses Bankkonto abzuwickeln. (2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche ... einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 , bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. ...
§ 51 EnFG Übertragungsnetzbetreiber
... Buchstabe a eingeflossen sind, und 2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt. (3) Bei der ...
§ 59 EnFG Information der Bundesnetzagentur
... des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen, 2. für alle Viertelstunden ...
§ 64 EnFG Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
... ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die ... verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen. (5) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 09.02.2024)
... Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des ...

Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
§ 4 EEV Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (vom 01.01.2023)
... den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes ... nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes. ... Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes . Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, ...
§ 5 EEV Preislimitierung in Ausnahmefällen (vom 01.01.2023)
... entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes . Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 27 KWKG 2023 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (vom 01.01.2023)
... Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des ...
Artikel 14 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes ... nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes. ... Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes . Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen ... entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes . Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
...  § 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen."  ... Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden." 8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.2 werden nach der Angabe ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 10 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) wird die Angabe „§ 60" durch die Angabe ...