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§ 6 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 6 Höhe der Vergütung



1Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung

1.
im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,

2.
im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro,

3.
nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro.

2Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.



 

Zitierungen von § 6 PsychPbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychPbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... und 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder ... oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle tätig, steht die Vergütung ( § 6 ) der Stelle zu. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung 1. ...
§ 7 PsychPbG Entstehung des Anspruchs
... Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung ...