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§ 7 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 7 Entstehung des Anspruchs



1Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. 2Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.

 
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Zitierungen von § 7 PsychPbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychPbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... und 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder ...