Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des FKAustG am 24.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 3 des KStTGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FKAustG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FKAustG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
FKAustG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1),

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen sowie

3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlossen haben, sowie

4.
Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

(Text neue Fassung)

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,

3. Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen und zudem Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Asunción unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,

4. Drittstaaten, die
Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie geschlossen haben, sowie

5.
Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

(2) Für die Durchführung der Melde- und Sorgfaltspflichten gelten die in § 19 angeführten Begriffsbestimmungen und die sonstigen Begriffsbestimmungen nach § 20.



§ 2 Gemeinsamer Meldestandard


vorherige Änderung nächste Änderung

Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften tauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb der festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderen meldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Finanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Daten aus; diese sind:

1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;



Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften tauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb der festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderen meldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Finanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Daten aus; diese sind:
1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:

a) bei natürlichen Personen
der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,

b)
bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,

c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;

3. der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

5. bei Verwahrkonten

a) der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.



6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

7. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und

8.
bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Pflichten der Finanzinstitute


(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten.

(2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) 1 Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:

1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;

2. in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;

3. in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.

2 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zu erstellen:

1. für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,

2. für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,

3. für Aufzeichnungen nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach § 6 Absatz 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. 5 Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.



3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen, sofern das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist. 5 Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Allgemeine Meldepflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundeszentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1 melden:

1. den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 13, 14 bis 17 eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und die Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;



(1) 1 Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundeszentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1 melden:

1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:

a) bei natürlichen Personen den
Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,

b)
bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,

c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;

3. den Namen und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

4. den Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

5. bei Verwahrkonten:

a) den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, den Gesamtbruttobetrag der Dividenden und den Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und



6. bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

6a. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist,
und

7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder Nummer 6 fallen, den Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

2 Zu den nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 gemeldeten Daten muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Steueridentifikationsnummer oder -nummern und das Geburtsdatum müssen in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer oder -nummern beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. 2 Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. 3 Zur Beschaffung der in Satz 2 genannten Informationen bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt hat ein meldendes Finanzinstitut einmal im Kalenderjahr



(2) 1 Die Steueridentifikationsnummer oder -nummern und das Geburtsdatum müssen in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer oder -nummern beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. 2 Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den folgenden Zeitpunkten zu beschaffen:

1.
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und

2. wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bestehende Konto gemäß den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer)
zu aktualisieren.

3
Zur Beschaffung der in Satz 2 genannten Informationen bis zu dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt hat ein meldendes Finanzinstitut einmal im Kalenderjahr

1. Kontakt mit dem Kontoinhaber aufzunehmen sowie

2. elektronisch durchsuchbare Informationen eines verbundenen Rechtsträgers des meldenden Finanzinstituts zu überprüfen.

4 Hätte das meldende Finanzinstitut seiner Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bereits bis zum 6. Dezember 2024 nachkommen müssen und ist dies unterblieben, so hat es die Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 und danach im Falle der Nichterlangung der nach Satz 2 zu beschaffenden Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres nachzuholen.

(3) Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu melden, wenn vom betreffenden Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.

(4) Der Geburtsort ist nicht zu melden, es sei denn,

1. das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015 geltenden Rechtsinstrument der Europäischen Union zu beschaffen und zu melden und

2. er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe nach Stand der Technik von den Finanzinstituten zu gewährleisten.



(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens sind entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig entscheidet.

(6)
Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe nach Stand der Technik von den Finanzinstituten zu gewährleisten.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen


(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach den folgenden Absätzen.

(2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erfassten Unterlagen, bestätigen.

(2a) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass

1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; oder

2. die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist.

2 Im Fall des Satzes 1 muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen, dass vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. 4 Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:

1. die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;

2. in Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;

3. ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;

4. alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.



5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. 6 In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 11 Absatz 1 bis 3 und § 12 Absatz 1 bis 8 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.

(3) Geht aus der Selbstauskunft nach Absatz 2 hervor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem meldepflichtigen Staat vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 sowie das Geburtsdatum enthalten.

(4) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss es unverzüglich nach Änderung der Gegebenheiten eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers hervorgeht oder hervorgehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern


(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nach den folgenden Absätzen.

(2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut vor Kontoeröffnung die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer meldepflichtigen Person oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:

1. 1 Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist:

a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erfassten Unterlagen; erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen;

b) enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.

2 Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt, ist Folgendes zu beachten: Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist, muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. 3 Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. 4 Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die in Nummer 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

2. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.

(2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass

1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; oder

2. die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist.

2 Im Fall des Satzes 1 muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen, dass vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. 4 Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:

1. die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;

2. in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;

3. ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;

4. alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.

(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.



5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. 6 In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 14 Absatz 5 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.

(3) 1 Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes stehen. 2 Unterliegt das meldende Finanzinstitut keinen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer), so ist es verpflichtet, die Feststellung der beherrschenden Person entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen.

(4) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.



§ 19 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;

2. Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist

a) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staates befinden, oder

b) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Finanzinstitut: bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft;



3. 1 Finanzinstitut: ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. 2 Diese Begriffsbestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit der Definition von Finanzinstitut in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist;

4. 1 Verwahrinstitut bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. 2 Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:

a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember oder am letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einlageninstitut ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt;



5. Einlageninstitut: ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder E-Geld oder digitales Zentralbankgeld zugunsten seiner Kunden hält;

6. 1 Investmentunternehmen: ein Rechtsträger,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:



a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder in dessen Namen ausübt:

aa) den Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkursinstrumenten, Zinsinstrumenten und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder die Vornahme von Warentermingeschäften,

bb) die individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter oder

b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem Einlageninstitut, einem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft oder einem Rechtsträger im Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.

2 Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Satz 1 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Satz 1 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder



cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter oder

b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder dem Handel mit Finanzvermögen oder zu meldenden Kryptowerten zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem Einlageninstitut, einem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft oder einem Rechtsträger im Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.

2 Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Satz 1 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder von zu meldenden Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne von Satz 1 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Nummer 42 Buchstabe d bis g um einen aktiven NFE handelt.

4 Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von Finanzinstituten in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (Financial Action Task Force - FATF - on-Money Laundering) vereinbar ist.

7. 1 Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpapiere zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust, sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen, Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. 2 Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;



3 Die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, ist keine sonstige Art der Anlage oder der Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc. 4 Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Nummer 48 Buchstabe d bis g um einen aktiven NFE handelt.

7. 1 Finanzvermögen:

a) Wertpapiere,
zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer im Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,

b)
Beteiligungen an Personengesellschaften,

c)
Warengeschäfte,

d)
Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps, und ähnliche Vereinbarungen,

e)
Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge,

f)
Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen, an Wertpapieren, zu meldenden Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.

2
Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;

8. spezifizierte Versicherungsgesellschaft: ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. nicht meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut, bei dem es sich handelt um

a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen,



9. 1 E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit es

a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,

b) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet, und

c) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

2 Der Ausdruck E-Geld umfasst keine Werte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. 3 Ein Wert wird
nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden;

10. Fiat-Währung: die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder von der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen ausgegeben wird, wobei auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte umfasst sind;

11. digitales Zentralbankgeld: jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;

12. Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;

13. zu meldender Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 23 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;

14. Tauschgeschäft: jede Transaktion im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;

15. nicht
meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut, bei dem es sich handelt um

a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei

aa)
Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder

bb) der Führung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt,


b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,

c) 1 einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der in der Liste der nicht meldenden Finanzinstitute nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht, dies gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. 2 Die Liste der Drittstaaten und Änderungen hierzu werden durch das Bundesministerium der Finanzen in einem gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben,

d) einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder

e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach § 8 zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. 1 staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem um einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann, oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines meldepflichtigen Staates oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. 2 Ein staatlicher Rechtsträger besteht aus



16. 1 staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem um einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann, oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines meldepflichtigen Staates oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. 2 Ein staatlicher Rechtsträger besteht aus

a) den wesentlichen Instanzen,

b) den beherrschten Rechtsträgern und

c) den Gebietskörperschaften

eines Staates. 3 Eine wesentliche Instanz eines meldepflichtigen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. 4 Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. 5 Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. 6 Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal von dem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

a) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet,

b) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt,

c) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.

7 Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. 8 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. 1 internationale Organisation: eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. 2 Eine internationale Organisation umfasst eine zwischenstaatliche Organisation, einschließlich einer übernationalen Organisation, die



17. 1 internationale Organisation: eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. 2 Eine internationale Organisation umfasst eine zwischenstaatliche Organisation, einschließlich einer übernationalen Organisation, die

a) hauptsächlich aus Regierungen besteht,

b) mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und

c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. 1 Zentralbank: ein Institut, das aufgrund eines Gesetzes oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. 2 Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staats getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staats stehen kann;

13.
Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung: ein Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder von ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds



18. 1 Zentralbank: ein Institut, das aufgrund eines Gesetzes oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. 2 Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staats getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staats stehen kann;

19.
Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung: ein Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder von ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat,

b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

aa) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in den Nummern 13 bis 15 genannten Plänen oder in Nummer 34 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten von den Arbeitgebern,

cc) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ruhestand, der Invalidität oder dem Tod vorgenommen werden, mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in den Nummern 13 bis 15 genannte Altersvorsorgefonds oder in Nummer 34 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen, andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder



bb) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in den Nummern 19 bis 21 genannten Plänen oder in Nummer 40 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten von den Arbeitgebern,

cc) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ruhestand, der Invalidität oder dem Tod vorgenommen werden, mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in den Nummern 19 bis 21 genannte Altersvorsorgefonds oder in Nummer 40 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen, andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

dd) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds, mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge, werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in § 18 genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung jährlich einen Betrag von 50.000 US-Dollar nicht übersteigen;

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung: ein Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder von ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern



20. Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung: ein Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder von ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern

a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds, mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Nummer 34 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten, durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,



c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds, mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Nummer 40 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten, durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt;

vorherige Änderung nächste Änderung

15. Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank: ein von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteter Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder von ihnen bestimmte Personen oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden;

16.
qualifizierter Kreditkartenanbieter: ein Finanzinstitut, das



21. Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank: ein von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteter Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder von ihnen bestimmte Personen oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden;

22.
qualifizierter Kreditkartenanbieter: ein Finanzinstitut, das

a) nur als Finanzinstitut gilt, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird;

b) 1 spätestens ab dem 1. Januar 2016 Maßnahmen und Verfahren umsetzt, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50.000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. 2 Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;

vorherige Änderung nächste Änderung

17. 1 ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen: ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. 2 Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummer ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern



23. 1 ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen: ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. 2 Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummer ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle nicht in Sammelverwahrung befindlichen Anteilscheine einzieht,

c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu Inhaberanteilscheinen und dazugehörigen Gewinnanteilscheinen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass nicht in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und zugehörige noch nicht fällige Gewinnanteilscheine so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 in Sammelverwahrung gegeben werden oder als Wertpapiere nicht mehr verkehrsfähig sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

18. 1 Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto. 2 Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und



24. 1 Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto. 2 Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und

a) 1 im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut.

2 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck Finanzkonto keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder die Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden

aa) Anlageberatung erbringt oder

bb) Vermögenswerte verwaltet,

b) im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach § 8 eingeführt wurde, sowie

c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.

3 Der Ausdruck Finanzkonto umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt;

vorherige Änderung nächste Änderung

19. 1 Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. 2 Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;

20.
Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird;

21.
1 Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. 2 Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. 3 Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar, zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;

22.
Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;

23.
1 Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. 2 Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;

24.
rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesellschaften mit einem Barwert;

25.
1 Barwert: als Barwert gilt



25. Einlagenkonto: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden, wobei auch umfasst sind:

a)
Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,

b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und

c) ein Konto, auf dem digitales Zentralbankgeld zugunsten eines Kunden gehalten wird;

26.
Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird;

27.
1 Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. 2 Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. 3 Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar, zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;

28.
Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;

29.
1 Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. 2 Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;

30.
rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesellschaften mit einem Barwert;

31.
1 Barwert: als Barwert gilt

a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens zu ermitteln ist, oder

b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

2 Ungeachtet des Satzes 1 umfasst der Ausdruck Barwert nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags, nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags, bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende, nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils, sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt;

vorherige Änderung nächste Änderung

26. bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist

a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird,



32. bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist

a) ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut

aa) zum 31. Dezember 2015
geführt wird oder

bb) zum 31. Dezember 2025 geführt wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt
wird,

b) jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn

aa) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut ist, das ein bestehendes Konto nach Buchstabe a ist;

bb) das meldende Finanzinstitut und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in § 17 Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt,

cc) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die vorgenannten Verfahren verlässt, die für das in Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und

dd) die Eröffnung des Finanzkontos außer für die Zwecke dieses Gesetzes keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert;

vorherige Änderung nächste Änderung

27. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto nach Nummer 26 Buchstabe b behandelt wird;

28.
bestehendes Konto natürlicher Personen: ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen ist oder sind;

29.
Neukonto natürlicher Personen: ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen ist oder sind;

30.
bestehendes Konto von Rechtsträgern: ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder sind;

31.
Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder Gesamtwert von höchstens 1.000.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015;

32.
Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder Gesamtwert von mehr als 1.000.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres;

33.
Neukonto von Rechtsträgern: ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder sind;

34.
ausgenommenes Konto: eines der folgenden Konten:



33. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das

a)
am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde, sofern es nicht als bestehendes Konto nach Nummer 32 Buchstabe b behandelt wird, oder

b) am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt
wird;

34.
bestehendes Konto natürlicher Personen: ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen ist oder sind;

35.
Neukonto natürlicher Personen: ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen ist oder sind;

36.
bestehendes Konto von Rechtsträgern: ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder sind;

37.
Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder Gesamtwert von höchstens 1.000.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015;

38.
Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder Gesamtwert von mehr als 1.000.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres;

39.
Neukonto von Rechtsträgern: ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder sind;

40.
ausgenommenes Konto: eines der folgenden Konten:

a) 1 ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

aa) das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall,

bb) das Konto ist steuerbegünstigt, das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert,

cc) in Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden,

dd) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig,

ee) entweder

aaa) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50.000 US-Dollar begrenzt oder

bbb) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe von höchstens 1.000.000 US-Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, übertragen werden können;



2 Ein Finanzkonto, das die in Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Nummer 40 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Nummern 19 bis 21 erfüllen, übertragen werden können;

b) 1 ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

aa) das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht,

bb) das Konto ist steuerbegünstigt; auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind somit von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert,

cc) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (zum Beispiel die Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig,

dd) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50.000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, übertragen werden können;



2 Ein Finanzkonto, das die in Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Nummer 40 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Nummern 19 bis 21 erfüllen, übertragen werden können;

c) ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

aa) während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken,

bb) der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise zugreifen kann,

cc) der bei Vertragsaufhebung oder Vertragskündigung auszahlbare Betrag, mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall, kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für das Todesfall- und das Krankheitsrisiko und Aufwendungen, unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung, für die Vertragslaufzeit oder Vertragslaufzeiten, sowie sämtlichen, vor der Vertragsaufhebung oder der Vertragskündigung ausgezahlter Beträge nicht übersteigen,

dd) der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

d) ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten,

e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

aa) einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil,

bb) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

aaa) das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird,

bbb) das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt,

ccc) die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt, auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen,

ddd) das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einem Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto,

vorherige Änderung nächste Änderung

eee) das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Nummer 34 Buchstabe f,

cc) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

dd) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt,

f) ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:



eee) das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Nummer 40 Buchstabe g,

cc) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt,

dd) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt oder

ee) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:

aaa) das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll,

bbb) alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,

ccc) das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,

ddd) jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und

eee) das Konto wurde vor nicht mehr als zwölf Monaten eingerichtet,

f) ein Einlagenkonto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum 10.000 US-Dollar übersteigt,

g)
ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

aa) das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird,

bb) 1 spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50.000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. 2 Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) 1 ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das in der Liste der ausgenommenen Konten nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. 2 Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. 3 Die Liste der Drittstaaten und Änderungen hierzu werden durch das Bundesministerium der Finanzen in einem gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben;

35.
meldepflichtiges Konto: ein von einem meldenden Finanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine meldepflichtige Person oder mehrere meldepflichtige Personen oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde;

36.
meldepflichtige Person: eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht:

a) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

b) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Buchstabe a ist,



h) 1 ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das in der Liste der ausgenommenen Konten nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. 2 Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. 3 Die Liste der Drittstaaten und Änderungen hierzu werden durch das Bundesministerium der Finanzen in einem gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben;

41.
meldepflichtiges Konto: ein von einem meldenden Finanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine meldepflichtige Person oder mehrere meldepflichtige Personen oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde;

42.
meldepflichtige Person: eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht:

a) ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Buchstabe a ist,

c) ein staatlicher Rechtsträger,

d) eine internationale Organisation,

e) eine Zentralbank oder

f) ein Finanzinstitut;

vorherige Änderung nächste Änderung

37. 1 Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf jeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen meldepflichtigen Staat ansässig war. 2 In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;

38.
teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst:



43. 1 Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf jeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen meldepflichtigen Staat ansässig war. 2 In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;

44.
teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst:

a) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

b) einen anderen Staat,

aa) mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 8 genannten Informationen übermittelt, und

bb) der in einer von der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten und der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist,

cc) einen anderen Staat,

aaa) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 8 genannten Informationen übermittelt, und

bbb) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

39. 1 beherrschende Personen: die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. 2 Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebenenfalls den Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie oder den Begünstigtenkategorien sowie jede sonstige natürliche Person oder alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrscht oder beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. 3 Der Ausdruck beherrschende Personen ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen, veröffentlicht auf der Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, vereinbar ist;

40.
NFE: ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;

41.
passiver NFE: ein passiver NFE ist



45. 1 beherrschende Personen: die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. 2 Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebenenfalls den Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie oder den Begünstigtenkategorien sowie jede sonstige natürliche Person oder alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrscht oder beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. 3 Der Ausdruck beherrschende Personen ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen, veröffentlicht auf der Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, vereinbar ist;

46.
NFE: ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;

47.
passiver NFE: ein passiver NFE ist

a) ein NFE, der kein aktiver NFE ist, oder

b) ein Investmentunternehmen nach Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

42. aktiver NFE: ein NFE, der mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt:



48. aktiver NFE: ein NFE, der mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt:

a) weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen,

b) die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,

c) der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht,

d) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im vollständigen oder teilweisen Besitzen der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesellschaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist oder sich als solchen bezeichnet, wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten,

e) der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung,

f) der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen,

g) die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt,

h) der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:

aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,

bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit,

cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,

dd) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands,

ee) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim;

vorherige Änderung nächste Änderung

43. Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen meldepflichtigen Staaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.



49. Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen meldepflichtigen Staaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.

§ 25 Trusts, die passive NFEs sind


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach § 19 Nummer 37 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2 Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden.



(1) 1 Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach § 19 Nummer 43 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2 Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden.

(2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbereichs des Begriffs beherrschende Personen bei Trusts Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Anwendungsbestimmung


(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.

(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.



(2) 1 Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln, beginnend zum 31. Juli 2017 für das Kalenderjahr 2016. 2 Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.

(3) 1 § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 13 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. 2 § 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

4. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5. entgegen

a) § 3a Absatz 3 oder

b) § 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,

8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt,

9. entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

10. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,

12.
entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

13.
entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.

(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



11. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet,

13. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht,

14. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7 das Konto nicht als meldepflichtiges Konto betrachtet,

16. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,

17. entgegen §
15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,

18.
entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

19. entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt oder

20.
entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.

(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. 2 § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.