Das
EU-Amtshilfegesetz vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist abweichend von §
117 Absatz 4 Satz 3 der
Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 2.
- Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden."
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682