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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 48 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 48



Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 48 FGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 7 KJHG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), werden nach § 48 folgende Vorschriften eingefügt: „§ 49 (1) Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Wird einem Standesamt der Tod ... wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind ...